Bei einem Mietvertrag gibt es immer zwei Parteien, die eine Vereinbarung treffen. Auf der einen Seite steht der Vermieter, der ein Objekt zur Nutzung durch andere gegen Bezahlung zur Verfügung stellt. Auf der anderen Seite stehen die Mieter, die dieses Objekt in vollem Umfang nutzen möchten, zum Beispiel zum Wohnen, als Büro oder auch als Ladenlokal, je nachdem wie die Bestimmung für dieses Objekt ist. Sinnvoll bei dieser Konstellation ist es immer, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, den alle Beteiligten unterschreiben. Hier hinein müssen verschiedene Dinge und Absprachen schriftlich aufgenommen werden, zudem gibt es Pflichten und Rechte von Vermietern und Mietern, die im Gesetz festgelegt sind.
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Gesetzlich festgelegte Rechte für Mieter und Vermieter
Im Regelfall sind Fragen, die um einen Mietvertrag von beiden Seiten auftauchen könnten, durch das Gesetz geregelt. Hierzu gehören solche Fragen rund um auftretende Mängel und wer hierfür die Kosten zu tragen hat. Zum Beispiel bei einem Mietgegenstand, der sich mit der Zeit durch den normalen Gebrauch abgenutzt hat. Hierbei kann es sich um eine Einbauküche, um die festinstallierte Heizung oder aber auch um einen Teppich- oder Laminatboden handeln. Doch leider sind diese vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungen nicht besonders aussagekräftig, wenn es im schlimmsten Fall zu einer Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter kommt.
Was alles im Mietvertrag aufgenommen werden sollte
Da sich weder Mieter noch Vermieter wirklich auf die gesetzlichen Bestimmungen verlassen können, sollten alle Absprachen, die bei Schließung des Mietvertrages zwischen den Parteien besprochen wurden, auch schriftlich im Mietvertrag aufgenommen werden. Denn für mündliche Absprachen, über die sich die Parteien unter Umständen nach Jahren streiten, müssen Zeugen genannt werden, um den Streitfall zu bereinigen. Ansonsten würde hier immer Aussage gegen Aussage stehen und es zu keinem Ergebnis kommen. Als erstes werden beide Parteien genau benannt und aufgezählt, wie viele Mieter den Vertrag unterschreiben.
Mietzahlung, eventuelle Mieterhöhungen und Nebenkosten, die vereinbart werden, sowie die genaue Quadratmeterzahl die zur Vermietung steht, werden ebenfalls schriftlich fixiert. Auch ob das Mietverhältnis unbefristet oder befristet abgeschlossen wird, muss hier eindeutig erkennbar sein. Hinzu kommen sämtliche Nebenabsprachen. Hierzu können Schönheitsreparaturen, Pflichten des Mieters, Untervermietung, Übernahme von eingebauten Gegenständen wie einer Küche oder einem Fußbodenbelag und viele andere Dinge gehören.
Wurden die gesetzlichen Vorgaben sowie alle beim Gespräch zwischen den Parteien vereinbarten Nebenabsprachen schriftlich im Mietvertrag aufgenommen und von allen Beteiligten unterschrieben, so haben beide Parteien die Sicherheit, dass diese Absprachen auch eingehalten werden. Ist dies einmal nicht der Fall, egal ob von Seiten des Mieters oder auch des Vermieters, kann schneller eine Regelung gefunden werden.
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